Unsere AGB als Download.

Verantwortlich für die AGB:

HEY! Coffee
DS Nutricon GmbH
Industriering Ost 64
47906 Kempen

– im nachfolgenden Auftragnehmer genannt –

1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und dessen Kunden – im nachfolgenden Auftraggeber genannt. Der Auftraggeber gilt als Vertragspartner. Darüber hinaus gilt der Besteller und / oder Veranstalter als Vertragspartner des Auftragnehmers, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen Leistungen beim Auftragnehmer bestellt. Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich einig, dass nur diese AGB zur Anwendung kommen (Ausschließlichkeitsklauseln).

2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform. Das Angebot des Auftragnehmers erfolgt unverbindlich. Wenn dem Auftraggeber das Angebot zusagt, bestätigt er dem Auftragnehmer mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift unter dem Angebot, dass er der Angebotsannahme zustimmt und das unterschriebene Angebot per E-Mail zurücksendet. Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Technische Änderungen, Änderungen in Form, Farbe, Zusammensetzung und / oder Gewicht sowie sonstige geringfügige Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Anbahnung, Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

(2) Der Auftragnehmer ist an sein Vertragsangebot 14 Tage gebunden.

(3) Eine Auftragserteilung sollte mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorliegen, da andernfalls die Durchführbarkeit ggf. nicht garantiert werden kann.

(4) Der Auftragnehmer arbeitet mit Subunternehmern. Die Subunternehmer des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden für den Auftragnehmer zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.

(5) Soweit zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und / oder tatsächlichen Leistungsdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung der Leistung gültigen Preise des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, durch gestiegene Einkaufspreise Preisanpassungen weiterzugeben. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Preisanpassungen rechtzeitig vor Ausführung des Vertrages.

3 Leistungen

(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten (Dienst-) Leistungen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis oder den Erfolg einer Veranstaltung. Die vom Auftragnehmer geschuldete vertragliche Leistung besteht ausschließlich in den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungen.

(2) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Vertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(3) Der Auftragnehmer ist bemüht, alle Aufträge auszuführen. Sollte dieses aus unterschiedlichen Gründen für die Dauer eines Auftrages oder auch nur einen Teil davon nicht möglich sein, stellt der Auftragnehmer gleichwertigen Ersatz, ggf. durch Dritte. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertrag zustande. Kann der Auftragnehmer einen Auftrag aus Gründen nicht erfüllen, auf die er keinen Einfluss hat, insbesondere Unfall oder Krankheit seitens des Auftragnehmers und / oder des gleichwertigen Ersatzes (Dritte), Ausfall von Beförderungsmitteln, Diebstahl, Brand und / oder höhere Gewalt, so kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen.

(4) Rabatte gelten nur auf die vorab/ursprünglich gebuchten Leistungen aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(5) Ein gebuchtes, aber nicht genutztes Kontingent an Produkten oder Leistungen kann nicht übertragen oder gutgeschrieben werden.

(6) Für jedes weitere Heißgetränke, welches über das insgesamt gebuchte Kontingent (Anzahl Tage x Anzahl Getränke pro Tag) hinaus geht, wird nachträglich mit 2,50 € netto in Rechnung gestellt.

(7) Wird das Personal (Barista, Service-, Hilfskraft, Logistiker) über die insgesamt gebuchte Zeit (Anzahl Stunden pro Tag x Anzahl Tage) hinaus in Anspruch genommen, so wird nachträglich jede angefangene Verlängerungsstunde mit 45,00 € netto in Rechnung gestellt.

4 Lieferung, Liefertermine, Lieferverzug, Lieferumfang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Kempen und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transport- und Frachtkosten werden nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Es wird vom Auftragnehmer keine Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um Eigentransport handelt.

(2) Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist.

(3) Entstehende Wartezeiten und Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, und über eine Aufbauzeit oder Abbauzeit von 2 Stunden hinaus gehen, werden pro Person und Stunde mit 59,00 € netto zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet.

(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz des Auftragnehmers beruht. Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden oder Stauzeiten über zwei Stunden kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

(5) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

5 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:

Grundsätzlich ist eine Rechnung 10 Tage nach Rechnungsstellung zu vergüten.

Ist eine An- oder Vorauszahlung vereinbart, so ist diese bis zu 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig. Gehen Zahlungen nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein, besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Lieferung und Erfüllung des Vertrages. Die Rechnungsforderung bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen.

(2) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind Verzugszinsen für Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB zu vergüten. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren betreiben.

6 Vertragskündigung / Stornokosten

(1) Die Auftragsstornierung bedarf der Schriftform. Über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.

(2) Tritt der Auftraggeber ohne ein Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück und ohne, dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen. Diese betragen 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. der gesetzlichen MwSt.

(3) Bei einer Verschiebung des Auftrags fallen zunächst keine Stornierungsgebühren an. Sollte der Auftrag trotz Verschiebung storniert werden, so werden 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. der gesetzlichen MwSt. vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

(4) Wird eine Auftragsverschiebung in den normalen Regelrhythmus, z. B. einer Messe oder Veranstaltung, verlegt oder geplant, so gilt der Auftrag als storniert.

(5) Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Stornokosten für Subunternehmer, Hotel- und Unterkunftskosten oder angemietete Gegenstände.

(6) Kommt der Vertrag kurzfristig, d. h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zustande, besteht eine Rücktrittsmöglichkeit bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer 100 % des Rechnungsbetrages zzgl. der gesetzlichen MwSt. als Stornierungskosten in Rechnung stellt.

7 Leistungsverweigerungsrecht

Der Auftragnehmer behält sich vor, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers den Auftrag nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

8 Exklusivität

Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50 % des Angebotspreises zzgl. gesetzlicher MwSt. als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.

9 Konkurrenzschutz

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer dürfen für die Dauer von 36 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber von diesem nicht beauftragt, angestellt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für den Veranstaltungsausfall, Schäden Dritter, Stillstandskosten, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen oder sonstige Schäden, die nicht an den zur Verfügung gestellten Gegenständen selbst entstanden sind. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers, egal aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Auftraggeber hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige Dritte.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während und außerhalb der Einsatzzeiten für eine Bewachung der Gegenstände des Auftragnehmers für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses zu sorgen und diese gegen Diebstahl zu sichern.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für von Subunternehmern verursachte Schäden.

11 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten

(1) Der Auftraggeber hat bei Lieferungen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen-/ Geländepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

(2) Der Auftraggeber stellt die benötigten Zugangsberechtigungen / Ausstellerausweise, Zufahrtsgenehmigungen sowie Parkausweise für das gesamte Personal des Auftraggebers zur Verfügung. Bei Messen sind Parktickets nach Absprache für einen Parkplatz an der Messehalle oder auf dem Besucherparkplatz auszustellen. Alternativ werden diese vom Auftragnehmer nach Ende der Veranstaltung berechnet, insbesondere nicht zurückerstattete Kaution für Zeitüberschreitungen bei Geländeeinfahrten. Den Nachweis erbringt der Auftragnehmer.

(3) Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verantwortlich für eine ausreichende Überdachung. Gegenstände und Material sind vor Wettereinflüsse zu schützen. 

(4) Eine Streichung von Leistungen durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss führt nicht automatisch zur Preissenkung.

(5) Aufwendungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes, der Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes und ggf. für weitere Hygiene- und Infektionsschutzstandards des Veranstalters werden unter Nachweis entsprechender Belege in Rechnung gestellt.

(6) Glas- und Porzellanschwund werden mit 2,50 € netto pro Stück berechnet

(7) Das Abräumen und der Rücklauf von gebrauchten Gläsern und Porzellan wird durch den Auftraggeber sichergestellt.

(8) Kann der Auftraggeber am Veranstaltungsort oder Messestand nicht genügend Stauraum / Einlagerungskapazitäten für die gebuchten Leistungen zur Verfügung stellen und werden dadurch weitere Anlieferungen notwendig, so werden diese gesondert vergütet. Sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber über die gebuchten Leistungen hinaus zusätzliche Anlieferungen gewünscht, so werden diese ebenfalls gesondert vergütet. Für jede weitere und/oder zusätzliche Anlieferung wird dem Auftraggeber für die Hin- und Rückfahrt ab Kempen pro Kilometer 0,50 € und pro Stunde 59,00 € netto zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

12 Sonstige Bedingungen, Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle während der Durchführung des Auftrages aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese beinhalten insbesondere eingetragene Marken, Lizenzen, Logos und Produkte des Auftraggebers.

13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

(2) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

14 Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im Interesse und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

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